LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.1999
15 Ta 553/99
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
LAGE § 114 ZPO Nr. 36
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2683/99

Prozesskostenhilfe: Erfolgsprognose

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 15 Ta 553/99

DRsp Nr. 2002/3684

Prozesskostenhilfe: Erfolgsprognose

1. Es bleibt in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dabei, daß nicht Erfolgsgewissheit verlangt wird, wenn in § 114 ZPO die Rede ist von hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es reicht aus, wenn bei einer allein erlaubten vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen; es genügt wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, keineswegs ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich.