LAG Köln - Beschluss vom 24.08.1999
11 Ta 322/98
Normen:
BSHG § 76 Abs. 2 a ; ZPO § 115 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3639/98

Prozesskostenhilfe; Erwerbstätigenfreibetrag

LAG Köln, Beschluss vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 11 Ta 322/98

DRsp Nr. 2000/3935

Prozesskostenhilfe; Erwerbstätigenfreibetrag

»Entstehen der bedürftigen Partei derzeit Mehraufwendungen, die durch die Erwerbstätigkeit bedingt sind, nicht in nennenswertem Umfang (hier: Mutterschutzfrist im Anschluss an eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit), ist als Erwerbstätigenfreibetrag nicht die von d er Rechtsprechung z.T. angenommene übliche Pauschale (25 % des allg. Unterhaltsfreibetrages) anzusetzen, sondern je nach den Umständen ein geringerer oder gar kein Betrag.«

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 2 a ; ZPO § 115 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3639/98