LAG Köln, Beschluss vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 11 Ta 322/98
DRsp Nr. 2000/3935
Prozesskostenhilfe; Erwerbstätigenfreibetrag
»Entstehen der bedürftigen Partei derzeit Mehraufwendungen, die durch die Erwerbstätigkeit bedingt sind, nicht in nennenswertem Umfang (hier: Mutterschutzfrist im Anschluss an eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit), ist als Erwerbstätigenfreibetrag nicht die von d er Rechtsprechung z.T. angenommene übliche Pauschale (25 % des allg. Unterhaltsfreibetrages) anzusetzen, sondern je nach den Umständen ein geringerer oder gar kein Betrag.«