OVG Sachsen - Beschluss vom 08.12.2010
1 A 499/10
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 166; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SächsVerf Art. 18 Abs. 1; Art 38 S. 1 SächsVerf;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 650/07

Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung einer Berufung gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und deren Rückforderung

OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 1 A 499/10

DRsp Nr. 2011/670

Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung einer Berufung gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und deren Rückforderung

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai 2010 - 5 K 650/07 - wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 166; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SächsVerf Art. 18 Abs. 1; Art 38 S. 1 SächsVerf;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg

1.

Das Verwaltungsgericht hat die - gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG und deren Rückforderung gerichtete - Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass der entsprechenden Bescheide nach §§ 45, 50 SGB X seien erfüllt. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gehandelt. Die Klägerin habe die Anträge nicht selbst ausgefüllt und nur Blankounterschriften auf den Antragsformularen geleistet.

2.