LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.03.2006
2 Ta 3/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 578 b/05

Prozesskostenhilfe für Klagerweiterung nur bei ausdrücklichem Antrag der anwaltlich vertretenen Partei - keine Hinweispflicht des Gerichts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 3/06

DRsp Nr. 2006/20111

Prozesskostenhilfe für Klagerweiterung nur bei ausdrücklichem Antrag der anwaltlich vertretenen Partei - keine Hinweispflicht des Gerichts

»Eine anwaltlich vertretene Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, über die noch nicht entschieden ist, kann für Klagerweiterungen nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie auch insoweit einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Eine Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Prozesskostenhilfe für weitere Anträge.