LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2010
18 Ta 3/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 139; ArbGG § 11a Abs. 1 S. 2; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2975/10

Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; richterliche Betreuungspflichten im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 18 Ta 3/10

DRsp Nr. 2011/7003

Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; richterliche Betreuungspflichten im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Regelt ein Prozessvergleich auch andere Gegenstände als den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, so muss hierfür erneut Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 2. Im ursprünglichen Antrag auf Bewilligung Prozesskostenhilfe kann zugleich ein (konkludenter) Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch für einen einen Vergleichsmehrwert auslösenden Vergleich gesehen werde. Dies gilt jedoch nur solange über den (ursprünglichen) Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden wurde. Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag bereits entschieden, ist dieser auch vollständig erledigt. Die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen erst danach geschlossenen Vergleich bedarf einer erneuten Antragstellung.

1. § 139 ZPO betrifft lediglich die materielle Prozessleitung im Hinblick auf den Streitgegenstand des Verfahrens; eine Hinweispflicht gerade für Prozesskostenhilfeverfahren ist lediglich in § 11 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG normiert, wonach eine nicht anwaltlich vertretene Partei auf ihr Antragsrecht zu einer Rechtsanwaltsbeiordnung hinzuweisen ist. 2. Eine generelle Verpflichtung des Gerichts, Prozesskostenhilfeantragsteller ständig zu betreuen, besteht nicht; das gilt insbesondere dann, wenn die Partei bereits anwaltlich vertreten ist.