LAG Chemnitz - Beschluss vom 04.01.2024
1 Ta 82/23
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJ 2024, 135
AA 2024, 72
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 330/23

Prozesskostenhilfe für Urlaubsabgeltung bei Doppelarbeitsverhältnis

LAG Chemnitz, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 82/23

DRsp Nr. 2024/1143

Prozesskostenhilfe für Urlaubsabgeltung bei Doppelarbeitsverhältnis

Besteht nach Obsiegen des Arbeitnehmers in einer Bestandsstreitigkeit mit dem alten Arbeitgeber wegen Begründung eines Arbeitsverhältnsses zu einem neuen Arbeitgeber ein Doppelarbeitsverhältnis, kann einer auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage gegen den alten Arbeitgeber die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht fehlen, wenn dieser sich darauf beruft, der neue Arbeitgeber habe Urlaub bewilligt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.4.2023

abgeändert

und der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Anordnung monatlicher Raten unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... auch insoweit bewilligt, als Abgeltung eines Anspruchs auf 24 Werktage Urlaub aus dem Jahr 2022 in Höhe von 1.833,23 € brutto geltend gemacht wird.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.