LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.12.2006
3 Ta 242/06
Normen:
ZPO § 117 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 457/06

Prozesskostenhilfe nur für bei Antragstellung anhängige Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 242/06

DRsp Nr. 2007/9761

Prozesskostenhilfe nur für bei Antragstellung anhängige Ansprüche

1. Ohne ausdrückliche abweichende Erklärung bezieht sich der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung nur auf die Anträge und Streitgegenstände, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Partei beim Arbeitsgericht bereits anhängig sind.2. Mit Rücksicht auf die Belange der Staatskasse ist es geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf jeden einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Normenkette:

ZPO § 117 ;

Gründe:

I.

Mit seiner am 28.07.2006 im genannten Verfahren des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Rücknahme einer Abmahnung vom 28.06.2006 und deren Entfernung aus der Personalakte und beantragte, ihm insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu bewilligen. Am 31.08.2006 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich folgenden Inhalts:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 10.08.2006 mit Ablauf des 15.09.2006 sein Ende finden wird.