LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.12.2006
2 Ta 584/06
Normen:
ZPO § 114 § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 28.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 347/06

Prozesskostenhilfe ohne Erstattung von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten bei zumutbarer Inanspruchnahme eines ortsansässigen Rechtsanwalts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 584/06

DRsp Nr. 2007/5817

Prozesskostenhilfe ohne Erstattung von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten bei zumutbarer Inanspruchnahme eines ortsansässigen Rechtsanwalts

»Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten kann nicht erfolgen, wenn es der Partei zuzumuten war, einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt aufzusuchen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I.