LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.07.2008
1 Ta 114/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 808 a/08

Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeantrag; Eingang der Erklärung; Kurzfristigkeit; 3 Tage; Gütetermin; Beschwerde; Nichtentscheidung; Untätigkeit; Rechtsgrundlage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 114/08

DRsp Nr. 2008/19983

Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeantrag; Eingang der Erklärung; Kurzfristigkeit; 3 Tage; Gütetermin; Beschwerde; Nichtentscheidung; Untätigkeit; Rechtsgrundlage

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 06.05.2008 auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Kiel eine Zahlungsklage erhoben. Am 19.05.2008 hat sich Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter zur Akte gemeldet und am gleichen Tage eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Im Gütetermin am 22.05.2008 ist ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil ergangen.