I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die nachträgliche Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hatte mit der am 15.03.2007 erhobenen Klage Zahlung verlangt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtstreits zu bewilligen. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 13.04.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus B. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Ratenzahlung ist zu dieser Zeit nicht angeordnet worden. Der Rechtstreit ist durch Vergleich vom 28.06.2007 beendet worden.
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