LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.08.2008
2 Ta 142/08
Normen:
SGB XII § 82 ; SGB XII § 82 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 b ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 465 d/07

Prozesskostenhilfe; Ratenzahlung; Anordnung von Ratenzahlung; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Nachprüfungsverfahren; Einkommen; einzusetzendes; Berechnung; Fahrtkosten; Beschäftigung; auswärtige; Familienheimfahrten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 142/08

DRsp Nr. 2008/22067

Prozesskostenhilfe; Ratenzahlung; Anordnung von Ratenzahlung; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Nachprüfungsverfahren; Einkommen; einzusetzendes; Berechnung; Fahrtkosten; Beschäftigung; auswärtige; Familienheimfahrten

Normenkette:

SGB XII § 82 ; SGB XII § 82 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 b ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die nachträgliche Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hatte mit der am 15.03.2007 erhobenen Klage Zahlung verlangt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtstreits zu bewilligen. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 13.04.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus B. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Ratenzahlung ist zu dieser Zeit nicht angeordnet worden. Der Rechtstreit ist durch Vergleich vom 28.06.2007 beendet worden.