VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.06.2004
12 S 571/04
Normen:
ZPO § 114 ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 ; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1 ; BSHG § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 834/01

Prozesskostenhilfe, Sozialhilfe: Beschleunigungsgebot; Erfolgsaussichten; Entscheidungsreife; faires Verfahren; Familiengemeinschaft im Sozialhilfeprozess

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2004 - Aktenzeichen 12 S 571/04

DRsp Nr. 2008/8362

Prozesskostenhilfe, Sozialhilfe: Beschleunigungsgebot; Erfolgsaussichten; Entscheidungsreife; faires Verfahren; Familiengemeinschaft im Sozialhilfeprozess

»1. Über einen Prozesskostenhilfeantrag ist nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu befinden (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2004 - 7 S 908/03 - m.w.N.). 2. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht die Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens erforderlich. Über ein vor der Terminsladung eingereichtes vollständiges Prozesskostenhilfegesuch ist im Klageverfahren einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wenn anderenfalls der Klägerin Nachteile entstehen können. 3. Ist aufgrund der Klageschrift unklar, ob nur die allein sorgeberechtigte Mutter oder auch deren Kinder nach Ablehnung der gemeinsam geltend gemachten Sozialhilfeansprüche klagen, so kann ein Hinweis des Gerichts, dass die Klage ausschließlich von der Mutter erhoben worden sei und deshalb nur über deren Ansprüche entschieden werden könne, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 ; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1 ; BSHG § 11 Abs. 1 ;

Gründe: