LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.08.2008
2 Ta 101/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 4 ; ZPO § 124 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA 2009, 576
NZA-RR 2009, 104
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 590 d/08

Prozesskostenhilfe; Umfang; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Rechtsanwalt; auswärtiger; Mehrkosten; Begrenzung; Verkehrsanwalt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 101/08

DRsp Nr. 2008/22068

Prozesskostenhilfe; Umfang; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Rechtsanwalt; auswärtiger; Mehrkosten; Begrenzung; Verkehrsanwalt

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 4 ; ZPO § 124 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die eingeschränkte Rechtsanwaltsbeiordnung.

Der Kläger wohnt in S. Die Beklagte hat ihren Sitz in B. Mit der am 28.03.2008 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus R. zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.05.2008 dem Kläger für die Anträge zu 1 bis 4 aus der Klageschrift und 1 und 2 aus dem Schriftsatz vom 08.04.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk Kiel niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Gegen diesen am 15.05.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 19.05.2008 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beiordnung des ihn vertretenen Rechtsanwalts ohne jegliche Einschränkungen erfolgt.