LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2006
9 Ta 102/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 446/05

Prozesskostenhilfe und Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 102/06

DRsp Nr. 2006/28080

Prozesskostenhilfe und Ratenzahlung

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt.

Auf Anfrage des Arbeitsgerichtes hat der Kläger am 24.02.2006 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht (Bl. 15 f. des PKH-Beiheftes). Später hat er Belege, insbesondere eine Fotokopie seines schriftlichen Mietvertrages vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er zusammen mit einem weiteren Mieter 340,00 EUR für eine Wohnung zu zahlen hat (vgl. Bl. 22 f. des PKH-Beiheftes). Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat sodann mit Beschluss vom 26.04.2006 die bisherige Zahlungsbestimmung dahingehend geändert, dass der Kläger ab 01.05.2006 75,00 EUR monatliche Raten an die Staatskasse zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Nachprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO habe ergeben, dass der Kläger nunmehr in der Lage sei, mit den festgesetzten Raten die bisher angefallenen Kosten des Kündigungsrechtsstreites in Höhe von 1.912,14 EUR zurückzuzahlen.