Das Arbeitsgericht hat zutreffend das Schreiben des Klägervertreters vom 28.02.2006 als sofortige Beschwerde angesehen und als solche behandelt, wobei dem somit statthaftem und zulässigem Rechtsmittel jedoch in der Sache deshalb kein Erfolg beschieden ist, weil das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. zu Recht zurückgewiesen hat.
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