LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2000
7 Ta 220/00
Normen:
BRAGO § 124 Abs. 3 § 128 ; RVG § 50 Abs. 3 § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1719/95

Prozesskostenhilfe: Unzulässigkeit der Rückforderung einer Überzahlung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 220/00

DRsp Nr. 2002/3609

Prozesskostenhilfe: Unzulässigkeit der Rückforderung einer Überzahlung

1. Die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse gegen die Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 124 Abs. 3 BRAGO) ist unzulässig, wenn das Rückzahlungsverlangen gegen Treu und Glauben verstößt. 2. Davon ist auszugehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles das Vertrauen der anderen Seite rechtfertigen, der Fall sei endgültig abgeschlossen.

Normenkette:

BRAGO § 124 Abs. 3 § 128 ; RVG § 50 Abs. 3 § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

A.

Nach Abschluss des zugrunde liegenden Rechtsstreits wurde dem Kläger mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.09.1995 rückwirkend ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe bewilligt, dass er ab 01.01.1996 monatliche Raten von 230,-- DM zu zahlen habe. Anschließend reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zahlung der Prozesskostenhilfevergütung ein und machte gleichzeitig die weitere Vergütung geltend.