LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.09.2008
1 Ta 135/08
Normen:
NachwG § 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 534 d/08

Prozesskostenhilfe; Versagung; Bewilligungsverfahren; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Einreichung; ordnungsgemäß; Fotokopie; Akte; andere; Bezugnahme; nicht ausreichend

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 135/08

DRsp Nr. 2008/22066

Prozesskostenhilfe; Versagung; Bewilligungsverfahren; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Einreichung; ordnungsgemäß; Fotokopie; Akte; andere; Bezugnahme; nicht ausreichend

Normenkette:

NachwG § 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt F., am 20.03.2008 Klage mit folgenden Anträgen erhoben,

1. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ordnungsgemäße Abrechnung über verdiente Bruttovergütung, Nettovergütung, Sozialversicherungsabgaben, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Rentenversicherung und sonstige gesetzliche Abgaben für den Zeitraum vom 05.12.2007 bis zum 29.02.2008 durch Abrechnung zu erteilen,

2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,-- EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.000,-- EUR seit 01.01.2008, auf 1.000,-- EUR seit dem 01.02.2008 und auf weitere 1.000,-- EUR seit dem 01.03.2008 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Forderung des Klägers aus unerlaubter Handlung des Beklagten resultiert,

4. dem Kläger einen Arbeitsvertrag gemäß § 2 Nachweisgesetz auszuhändigen.

Er hat zugleich beantragt,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu bewilligen.

Der Rechtsstreit ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 05.05.2008 beendet worden.