LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.12.2006
1 Ta 205/06
Normen:
SGB VII § 52 ; SGB VII § 56 ; SGB VII § 104 ; RVO § 636 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ha 23 c/06

Prozesskostenhilfe, Versagung, Bewilligungsverfahren, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, Arbeitsunfall, Klage auf Schmerzensgeld, Arbeitgeber

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 205/06

DRsp Nr. 2007/5914

Prozesskostenhilfe, Versagung, Bewilligungsverfahren, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, Arbeitsunfall, Klage auf Schmerzensgeld, Arbeitgeber

Normenkette:

SGB VII § 52 ; SGB VII § 56 ; SGB VII § 104 ; RVO § 636 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine am 03.07.2006 erhobene Klage auf Zahlung eines Schmerzensgelds gegen den Arbeitgeber gestellt. Sie beruft sich darauf, dass sie aufgrund fehlerhaften Arbeitsmaterials einen Arbeitsunfall am Arbeitsplatz erlitten habe. Sie sei gezwungen gewesen, den Fußboden mit einem völlig instabilen Wischmob zu reinigen. Die Instabilität habe die Ursache darin gehabt, dass der an dem Wischmob "befestigte" Holzstiel nicht gepasst habe und daher keine ausreichende Verbindung habe hergestellt werden können. Als sie, die Antragstellerin, am 12.12.2005 ihrer Reinigungstätigkeit nachgekommen sei, habe sich der Stiel - wie schon wiederholt geschehen - aus der Halterung gelöst. Sie habe das Gleichgewicht verloren und sei auf dem feuchten Boden ins Rutschen gekommen und gegen einen Metalltisch geprallt. Dabei habe sie erhebliche Verletzungen an der Brust sowie an der rechten Schulter erlitten.