LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.05.2008
1 Ta 80/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 4 ; ZPO § 114 ; ZPO § 117 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 390/08

Prozesskostenhilfe; Versagung; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Belege; fehlende; Nachfrist; Fristablauf; Beschwerdeverfahren; verspätete Vorlage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 80/08

DRsp Nr. 2008/20003

Prozesskostenhilfe; Versagung; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Belege; fehlende; Nachfrist; Fristablauf; Beschwerdeverfahren; verspätete Vorlage

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4 ; ZPO § 114 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin hat 12.03.2008 beim Arbeitsgericht Lübeck beantragt, ihr für eine gegen sie gerichtete Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., B. S., zu bewilligen.

Durch Verfügung vom 11.03.2008 hat das Arbeitsgericht der Antragstellerin aufgegeben, bis zum 26.03.2008 "den ausgefüllten Vordruck und die Belege" nachzureichen. Die Antragstellerin hat am 26.03.2008 per Telefax und am 28.03.2008 im Original eine Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht; Belege hat sie nicht beigefügt. Der Rechtsstreit ist am 13.03.008 durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 28.03.2008 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Antragstellerin entgegen der ihr gemachten Auflage Belege nicht beigefügt habe. Außerdem ergebe sich aus den Angaben in der Erklärung, dass der Antrag gemäß § 115 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen sei, weil Raten in Höhe von 135 EUR anzuordnen seien.