LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.12.2006
1 Ta 184/06
Normen:
RTV § 14 Ziff. 3 ; NachwG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1021 d/06

Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, Ausschlussfrist, tarifliche, Nichtgewährung, Nachweisgesetz, Verstoß

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 184/06

DRsp Nr. 2007/5910

Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, Ausschlussfrist, tarifliche, Nichtgewährung, Nachweisgesetz, Verstoß

Normenkette:

RTV § 14 Ziff. 3 ; NachwG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger/Antragsteller hat am 6. Juni 2006 Klage erhoben auf Zahlung rückständigen Gehalts für die Monate September und Oktober 2005 sowie Erteilung entsprechender Abrechnungen. Auf das Arbeitsverhältnis ist der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20.12.1995 anzuwenden.

Der Kläger hat die Ansprüche mit Schreiben vom 28.03.2006 schriftlich geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 24.07.2006 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Die Forderungen seien gemäß § 14 Ziffer 3 des Rahmentarifvertrages verfallen.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 31.07.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15.08.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.