LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.09.2008
2 Ta 163/08
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2077 b/08

Prozesskostenhilfe; Versagung; keine hinreichenden Erfolgsaussichten; freiwilliges soziales Jahr; Kündigung; Arbeitnehmereigenschaft

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 163/08

DRsp Nr. 2008/19979

Prozesskostenhilfe; Versagung; keine hinreichenden Erfolgsaussichten; freiwilliges soziales Jahr; Kündigung; Arbeitnehmereigenschaft

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsstreits.

Die Klägerin ist im Jahr 1991 geboren. Mit der Beklagten hat sie am 08.02.2008 eine Vereinbarung über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres getroffen. Danach erklärte sich die Klägerin bereit, in der Zeit vom 01. 03.2008 bis 30.09.2008 ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres abzuleisten. Die Klägerin sollte ein monatliches Taschengeld von 130 EUR netto erhalten, daneben als Ersatz für freie Unterkunft und Verpflegung einen Betrag in Höhe von 190 EUR. Gemäß Ziff. 6 der Vereinbarung war die Möglichkeit einer Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende vereinbart worden.