LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.07.2008
2 Ta 106/08
Normen:
BAT § 70 ; ZPO § 118 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2291 b/07

Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, Schmerzensgeld, Mobbing, Darlegung an den Arbeitnehmer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.07.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 106/08

DRsp Nr. 2008/22070

Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, Schmerzensgeld, Mobbing, Darlegung an den Arbeitnehmer

Normenkette:

BAT § 70 ; ZPO § 118 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren auf Leistung Schmerzensgeld für Mobbinghandlungen.

Der Kläger ist 51 Jahre alt (geb.1957), verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist zu 60 % schwerbehindert und erhält eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 770,00 Euro monatlich. Er war seit dem 01.04.1992 als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsschutz, zuletzt im Landesamt für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der BAT Anwendung. Im Juni 2003 befand sich der Kläger wegen Mobbings am Arbeitsplatz in ärztlicher Behandlung bei Dr. G.T.in N. Das Arbeitsverhältnis wurde auf den Hilfsantrag des beklagten Landes hin durch das Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 236/04) fristgemäß zum 31.12.2003 aufgelöst. Das Land wurde verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 Euro zu zahlen. Bereits in dem Vorverfahren hat der Kläger sich darauf berufen, dass er von dem beklagten Land gemobbt werde.