I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren auf Leistung Schmerzensgeld für Mobbinghandlungen.
Der Kläger ist 51 Jahre alt (geb.1957), verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist zu 60 % schwerbehindert und erhält eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 770,00 Euro monatlich. Er war seit dem 01.04.1992 als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsschutz, zuletzt im Landesamt für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der
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