LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.06.2021
1 Ta 46/21
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 329 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 193 c/21

Prozesskostenhilfebewilligung nur bei Antragstellung vor Beendigung des RechtsstreitsProzessbeendigung nach gerichtlich festgestelltem VergleichGerichtlich festgestellter Vergleich nach schriftlichem Vergleichsvorschlag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 1 Ta 46/21

DRsp Nr. 2021/18647

Prozesskostenhilfebewilligung nur bei Antragstellung vor Beendigung des Rechtsstreits Prozessbeendigung nach gerichtlich festgestelltem Vergleich Gerichtlich festgestellter Vergleich nach schriftlichem Vergleichsvorschlag

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt für einen bereits abgeschlossenen Rechtsstreit nicht in Betracht. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag mit allen Unterlagen vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht vorliegen. 2. Hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, ist der Rechtsstreit noch nicht beendet. Denn der Beschluss muss erst noch rechtswirksam zugestellt werden (§ 329 Abs. 3 ZPO). 3. Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag übermitteln. Bei dieser Form des Vergleichsschlusses ist aber jeweils eine eigene Erklärung der Parteien erforderlich. Fehlt eine dieser beiden Erklärungen, kann kein Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO gefasst werden. Es ist nicht ausreichend, wenn eine Partei nur "im versicherten Einverständnis mit der Gegenseite" dem Gericht den Vergleich vorlegt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.04.2021 - 4 Ca 193 c/21 - aufgehoben.