LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.11.2006
6 Ta 156/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1807/04

Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 156/06

DRsp Nr. 2007/2694

Prozesskostenhilfeverfahren

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, wobei dahinstehen kann, der Beschluss hätte seinem Anwalt zugestellt werden müssen, weil dieser auch den PKH-Antrag gestellt hat, ist der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung verpflichtet ist, eine PKH-Rate von 30, EUR pro Monat zu zahlen.

Zwar ist der Kläger der mehrfachen Aufforderung seitens des Arbeitsgerichtes gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht nachgekommen, so dass das Arbeitsgericht zu Recht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss veranlasst hat.

Der Kläger ist jedoch dieser Verpflichtung im Beschwerdeverfahren nachgekommen, was zulässig ist (BAG vom 18.11.2003 - 5 AZRB 46/03), so dass eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr erfolgen kann.