LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.10.2010
2 Ta 134/10 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1386/09
ArbG Stendal, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1386/09

Prozesskostenhilfeverfahren bei Insolvenz des Antraggegners

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 134/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/7031

Prozesskostenhilfeverfahren bei Insolvenz des Antraggegners

1. Das Prozesskostenprüfungs-/bewilligungsverfahren wird nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antraggegners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. 2. Dies gilt auch für das sofortige Beschwerdeverfahren.

LANDESARBEITSGERICHT

SACHSEN-ANHALT

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren

- Klägerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

- Beklagte und Beteiligt -

Prozessbevollmächtigte:

Beteiligt:

wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe für die I. Instanz

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung am 01. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B. als Vorsitzenden entschieden:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.08.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stendal vom 06. Juli 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.08.2010 - (PKH) - teilweise abgeändert. Der Beschwerdeführerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. O. aus H. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalts für den Klageantrag zu 2. ratenfreie Prozesskostenhilfe - über die bereits in dem Beschluss vom 06.07.2010 erfolgte Gewährung hinaus - in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 39,24 € brutto zuzüglich Zinsen bewilligt.