LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.08.2018
L 7 SO 2855/18 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 6 S. 7;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 1855/18 ER

ProzesskostenhilfeverfahrenKeine Bewilligung von PKH nach Tod des Antragstellers

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 2855/18 B

DRsp Nr. 2018/12197

Prozesskostenhilfeverfahren Keine Bewilligung von PKH nach Tod des Antragstellers

Prozesskostenhilfe als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege kann nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden. Mit dem Tod des Antragstellers wird sein Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos.

Nach dem Tod des Antragstellers kann PKH als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege nicht mehr bewilligt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2018 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6 S. 7;

Gründe

Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von der in 2018 verstorbenen Antragstellerin vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) angebrachte und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 16 SO 1855/18 ER scheidet aus.