LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2018
L 11 SF 105/18 EK AS
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

ProzesskostenhilfeverfahrenSubstantiierte TatsachendarlegungVerhältnis des Prozesskostenhilfeantrags im Entschädigungsverfahren zum Ausgangsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen L 11 SF 105/18 EK AS

DRsp Nr. 2018/15027

Prozesskostenhilfeverfahren Substantiierte Tatsachendarlegung Verhältnis des Prozesskostenhilfeantrags im Entschädigungsverfahren zum Ausgangsverfahren

1. Nach einhelliger Rechtsprechung muss in einem PKH-Antrag, welcher ein erstinstanzliches Verfahren betrifft, das Streitverhältnis substantiiert dargestellt werden. 2. Insbesondere muss erkennbar sein, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. 3. Diese Anforderungen gelten auch für das Verhältnis eines Prozesskostenhilfeantrags im Entschädigungsverfahren zum Ausgangsverfahren.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierzu ist nach § 73a SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.