LSG Bayern - Beschluss vom 11.12.2013
L 9 AL 198/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; EGV 883/2004 Art. 61 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 255/12

ProzesskostenhilfeZusammenrechnung von Beschäftigungszeiten in verschiedenen EU-StaatenVoraussetzung für Ansprüche nach dem SGB III

LSG Bayern, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 198/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/760

ProzesskostenhilfeZusammenrechnung von Beschäftigungszeiten in verschiedenen EU-StaatenVoraussetzung für Ansprüche nach dem SGB III

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, soweit u.a. keine Hinreichende Erfolgsaussicht besteht. 2. Nach Art. 61 Abs. 2 VO 883/2004 gilt das Gebot der Zusammenrechnung bei denjenigen, die nicht Grenzgänger im Sinne von Art. 65 Abs. 5 Buchstabe a VO 883/2004 sind, einschränkend dahingehend, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten zurückgelegt haben. 3. Nach dieser auf Art. 61 Abs. 2 VO 883/2004 beruhenden Einschränkung des Prinzips der Zusammenrechnung relevanter Zeiten waren hier mangels Vorversicherungszeiten auch die Leistungen nach dem SGB III und damit zugleich die Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 06. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; EGV 883/2004 Art. 61 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache ein Anspruch auf Arbeitslosengeld streitig. Vorliegend ist über die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Sozialgericht Landshut im Verfahren Az.: S 6 AL 255/12 zu entscheiden.