BAG - Beschluss vom 15.08.2012
7 AZN 956/12
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1, 3; TzBfG § 21;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 52
ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 52
ArbRB 2013, 17
EzA-SD 2012, 16
NZA 2012, 1116
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 912/10
ArbG München, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 813/10

Prozessrecht [Divergenzrüge]; Beginn der Klagefrist bei einem Streit über den Bedingungseintritt nach § 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG

BAG, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 7 AZN 956/12

DRsp Nr. 2012/18422

Prozessrecht [Divergenzrüge]; Beginn der Klagefrist bei einem Streit über den Bedingungseintritt nach § 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG

Orientierungssätze: 1. Der Siebte Senat hat in seinem Urteil vom 6. April 2011 (- 7 AZR 704/09 - EzA TzBfG § 17 Nr. 13) weder ausdrücklich formuliert noch einen der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtssatz dahingehend angenommen, dass bei einem Streit über den Bedingungseintritt die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG in entsprechender Anwendung nach § 21 TzBfG stets mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, beginne. 2. Lediglich in Fällen, in denen die Bedingung vor Ablauf der Zweiwochenfrist der §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG eingetreten ist, beginnt die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2011 - 10 Sa 912/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1, 3; TzBfG § 21;

Gründe:

Die auf eine Divergenz gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.