BAG - Beschluß vom 28.02.2003
1 AZB 53/02
Normen:
ArbGG §§ 78 83 Abs. 5 § 72 Abs. 2 § 90 Abs. 3 § 85 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 §§ 890 793 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 239
BAGE 105, 195
BB 2003, 1072
DB 2003, 1068
MDR 2003, 770
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 303/02
ArbG Duisburg, vom 04.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 25/00

Prozeßrecht - Rechtsbeschwerde im Rahmen des Beschlussverfahrens; Ordnungsgeld wegen Verletzung einer Unterlassungspflicht

BAG, Beschluß vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 1 AZB 53/02

DRsp Nr. 2003/6128

Prozeßrecht - Rechtsbeschwerde im Rahmen des Beschlussverfahrens; Ordnungsgeld wegen Verletzung einer Unterlassungspflicht

»Seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts kann das Landesarbeitsgericht auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Rechtsbeschwerde gegen verfahrensbegleitende Beschlüsse jedenfalls dann zulassen, wenn es als Rechtsmittelgericht über eine sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG iVm. § 83 Abs. 5 ArbGG entscheidet.« Orientierungssätze: 1. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist die Zulassung der durch das ZPO -Reformgesetz vom 27. Juli 2001 neu eingeführten Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts zumindest dann vorgesehen, wenn dieses als Beschwerdegericht tätig wird. 2. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren kann das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde gegen verfahrensbegleitende Beschlüsse jedenfalls in den Fällen zulassen, in denen es als Rechtsmittelgericht über eine sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG iVm. § 83 Abs. 5 ArbGG entscheidet. 3. § 90 Abs. 3 ArbGG regelt nur die Fälle, in denen das Landesarbeitsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach §§ 77 ff. ArbGG als Ausgangsgericht tätig wird.