BAG - Urteil vom 19.03.2003
10 AZR 597/01
Normen:
ZPO § 717 Abs. 3 ; BGB §§ 812 818 Abs. 3 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 70 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 55/00
ArbG Stuttgart, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 810/00

Prozeßrecht - Rückzahlung von auf Grund eines Urteils gezahlten Beträgen; Entreicherung; Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 597/01

DRsp Nr. 2003/8602

Prozeßrecht - Rückzahlung von auf Grund eines Urteils gezahlten Beträgen; Entreicherung; Ausschlußfrist

Orientierungssätze: 1. Es sprich viel dafür, daß § 717 Abs. 3 ZPO nicht voraus setzt, daß aus dem aufgehobenen Urteil vollstreckt oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt wurde, sondern lediglich, daß "auf Grund" des aufgehobenen Urteils geleistet wurde. 2. Der Entreicherungseinwand scheidet gem. § 818 Abs. 4 BGB gegenüber dem Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO aus, da dieser als mit der Zahlung rechtshängig geworden gilt. 3. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß es dem Sinn und Zweck des eher prozeßrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs aus § 717 Abs. 3 ZPO widerspricht, diesen tariflichen Ausschlußfristen zu unterwerfen. 4. Jedenfalls aber stellt der nach der Zahlung gestellte Antrag im Revisionsverfahren, das zur Zahlung verurteilende Urteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen, eine Geltendmachung iSd. § 70 BAT dar.

Normenkette:

ZPO § 717 Abs. 3 ; BGB §§ 812 818 Abs. 3 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 70 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beträge zurückzuzahlen, die dieser auf Grund eines später aufgehobenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln an den Beklagten gezahlt hat.