BAG - Beschluss vom 19.12.2012
2 AZB 45/12
Normen:
ArbGG § 72b;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72b Nr. 3
ArbGG 1979 § 72b Nr. 3
AuR 2013, 373
EzA-SD 2013, 16
NJW 2013, 1982
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 170/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2854/10

Prozessrecht - Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

BAG, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 2 AZB 45/12

DRsp Nr. 2013/14323

Prozessrecht - Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

Orientierungssätze: 1. Gem. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann das Urteil eines Landesarbeitsgerichts durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Erforderlich sind die Unterschriften derjenigen Mitglieder der Kammer, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Ist das vollständig abgefasste Urteil ganz oder teilweise von anderen Mitgliedern der Kammer unterschrieben, ohne dass ein Verhinderungsgrund vorgelegen hätte, ist es nicht iSv. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen. 2. Fehlende richterliche Unterschriften können mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden. Dies gilt nicht, wenn die für die Übergabe des von allen beteiligten Richtern unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle bestehende Frist von höchstens fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung abgelaufen ist.

1. Auf die Beschwerde des Klägers vom 11. Juni 2012 wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2011 - 12 Sa 170/11 - aufgehoben.