BAG - Urteil vom 28.02.2006
1 AZR 460/04
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1, 2 Art. 2 Abs. 1 Art. 13 Art. 14 Art. 20 Abs. 3 ; BetrVG § 2 Abs. 2, 3 § 118 Abs. 2 ; TVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 308 Abs. 1 S. 1 § 887 § 888 § 890 Abs. 1 § 894 Abs. 1 ; GVG § 132 Abs. 4 ; ArbGG § 45 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 127 zu Art. 9 GG
AuR 2006, 253
BAGE 117, 137
BB 2006, 1798
DB 2006, 1381
MDR 2006, 1416
NJW 2006, 2207
NZA 2006, 798
ZIP 2006, 1838
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1092/03
ArbG Frankfurt/M. - 1/10 Ca 12731/02 - 5.6.2003,

Prozessrecht; Betätigungsfreiheit der Koalitionen - Betriebliches Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zweck der Mitgliederwerbung; Ausgestaltung der grundrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften durch richterliche Rechtsfortbildung; Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem gewerkschaftlichen Recht auf Mitgliederwerbung und den verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 460/04

DRsp Nr. 2006/18697

Prozessrecht; Betätigungsfreiheit der Koalitionen - Betriebliches Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zweck der Mitgliederwerbung; Ausgestaltung der grundrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften durch richterliche Rechtsfortbildung; Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem gewerkschaftlichen Recht auf Mitgliederwerbung und den verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Arbeitgebers

»1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. 2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben. 3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.«

Orientierungssätze: 1. Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Dazu gehört deren Befugnis, selbst zu bestimmen, welche Personen sie mit der Werbung betrauen, und die Möglichkeit, im Betrieb um Mitglieder zu werben.