LAG Frankfurt/Main, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1092/03
ArbG Frankfurt/M. - 1/10 Ca 12731/02 - 5.6.2003,
Prozessrecht; Betätigungsfreiheit der Koalitionen - Betriebliches Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zweck der Mitgliederwerbung; Ausgestaltung der grundrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften durch richterliche Rechtsfortbildung; Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem gewerkschaftlichen Recht auf Mitgliederwerbung und den verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 460/04
DRsp Nr. 2006/18697
Prozessrecht; Betätigungsfreiheit der Koalitionen - Betriebliches Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zweck der Mitgliederwerbung; Ausgestaltung der grundrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften durch richterliche Rechtsfortbildung; Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem gewerkschaftlichen Recht auf Mitgliederwerbung und den verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Arbeitgebers
»1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.«
Orientierungssätze:1. Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Dazu gehört deren Befugnis, selbst zu bestimmen, welche Personen sie mit der Werbung betrauen, und die Möglichkeit, im Betrieb um Mitglieder zu werben.
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