BAG - Beschluss vom 07.02.2012
1 ABR 58/10
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 234
DB 2012, 1696
NZA 2012, 878
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 5/09
ArbG Hamburg, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 15/07

Prozessrecht; Betriebsverfassungsrecht; Zulässigkeit eines Feststellungsantrags; Konkrete Umschreibung des Streitgegenstands

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 58/10

DRsp Nr. 2012/9220

Prozessrecht; Betriebsverfassungsrecht; Zulässigkeit eines Feststellungsantrags; Konkrete Umschreibung des Streitgegenstands

Orientierungssatz: Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss im Antrag der betriebliche Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. August 2010 - 7 TaBV 5/09 - teilweise aufgehoben, soweit es die Beschwerde des Betriebsrats gegen die zu Ziff. 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2008 - 20 BV 15/07 - getroffene Feststellung, dass es sich bei den von der Arbeitgeberin beschäftigten Ausbildern um Tendenzträger handelt, zurückgewiesen hat.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der genannte Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg teilweise abgeändert und der Widerantrag der Arbeitgeberin abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe: