BAG - Urteil vom 03.11.2004
5 AZR 648/03
Normen:
BBiG § 47 ; BGB § 297 § 615 ; ZPO § 256 § 286 § 551 Abs. 3 Nr. 2 § 559 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 95
NZA 2005, 895
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 667/03
ArbG Wesel, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3641/02

Prozessrecht; Vertragsrecht - Umschulungsvertrag; Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag; Indizien für eine Übernahme nach erfolgreicher Umschulung; Annahmeverzug und Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; Voraussetzungen einer Mehrarbeitsvergütung; Rechtsverhältnis gem. § 256 ZPO; Begründung der Revision bei mehreren selbständigen Klageanträgen

BAG, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 648/03

DRsp Nr. 2005/1035

Prozessrecht; Vertragsrecht - Umschulungsvertrag; Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag; Indizien für eine Übernahme nach erfolgreicher Umschulung; Annahmeverzug und Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; Voraussetzungen einer Mehrarbeitsvergütung; Rechtsverhältnis gem. § 256 ZPO; Begründung der Revision bei mehreren selbständigen Klageanträgen

Orientierungssätze: 1. Die Frage, welche Tätigkeit arbeitsvertraglich geschuldet ist, betrifft den Umfang der Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis und kann deshalb Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO sein. 2. Der Arbeitnehmer, der die Vergütung oder den Ausgleich von Mehrarbeit fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. Der Anspruch setzt ferner voraus, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war.

Normenkette:

BBiG § 47 ; BGB § 297 § 615 ; ZPO § 256 § 286 § 551 Abs. 3 Nr. 2 § 559 Abs. 2 ;

Tatbestand: