BSG - Beschluss vom 12.12.2014
B 9 SB 33/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 142/12
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 30/10

Prozessunfähigkeit eines Beteiligten und VertreterbestellungNicht-Ladung eines Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 33/14 B

DRsp Nr. 2015/2503

Prozessunfähigkeit eines Beteiligten und Vertreterbestellung Nicht-Ladung eines Sachverständigen

1. Ein Rechtsmittel, in welchem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. 2. Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich so lange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist. 3. Sozialgerichtliche Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs. 1 SGG für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen. 4. Die Nicht-Ladung eines Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zur Erläuterung seines Gutachtens oder zur Befragung in der mündlichen Verhandlung kann grundsätzlich einen Aufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen die §§ 103, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO darstellen. 5. Auch insoweit bedarf es neben einem rechtzeitigen Antrag der konkreten Formulierung von Fragen oder deren Umschreibung, die - vom Rechtsstandpunkt des LSG aus - objektiv sachdienlich sind.