LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2001
14 Sa 1192/01
Normen:
BGB § 320 ; BGB § 326 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 374
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1428/01

Prozessvergleich, Rücktritt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2001 - Aktenzeichen 14 Sa 1192/01

DRsp Nr. 2003/4661

Prozessvergleich, Rücktritt

»Zum Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 326 BGB und aus positiver Vertragsverletzung bei Nichterteilung eines im gerichtlichen Abfindungsvergleich vereinbarten Zwischenzeugnisses.«

Normenkette:

BGB § 320 ; BGB § 326 ; BGB § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger rechtswirksam von einem Prozessvergleich zurückgetreten ist.

Der Kläger war ab dem 01.10.1998 als Koordinator des Rechenzentrums im Bereich IT-Organisation der Beklagten zu einem Bruttomonatsverdienst von 7.676,-DM beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.05.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2000. Der Kläger wandte sich gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht Krefeld mit einer Kündigungsschutzklage. Im Laufe des Rechtsstreits erhob die Beklagte Widerklage auf Rückzahlung von Gehalt. Im Kammertermin vom 13.12.2000 schlössen die Parteien folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordnungsgemäßer betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 10.05.2000 am 31.03.2001 sein Ende finden wird.