LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2006
11 Ta 214/06
Normen:
ZPO § 114 § 119 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1106/06

Prüfung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bei nachlässigem Verhalten der antragstellenden Partei

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 214/06

DRsp Nr. 2007/9763

Prüfung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bei nachlässigem Verhalten der antragstellenden Partei

1. Kann die Prozesskostenhilfe beantragende Partei es selbst verhindern, dass ihr durch Zeitablauf Rechtsnachteile entstehen, ist die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife zurückzuverlegen.2. Gleiches gilt, wenn sich im Laufe des Hauptsacheverfahrens Umstände ergeben haben, die von der Partei zu vertreten sind und aufgrund derer nunmehr keine Erfolgsaussicht mehr für die Klage bestehen; in diesem Fall ist bei der Frage der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Sinne des § 114 ZPO ebenfalls nicht auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

ZPO § 114 § 119 ;

Gründe:

I.

Mit Klage vom 04.07.2006 beantragte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit einer durch den Beklagten zu 2 ausgesprochenen Kündigung und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2006 erweiterte die Klägerin ihre Klage gegen eine weitere Kündigung des Beklagten zu 1 vom 09.08.2006 und stellte weiterhin einen Antrag gegenüber beiden Beklagten auf Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden Zwischenzeugnisses. Auch diesbezüglich erweiterte sie ihren Prozesskostenhilfeantrag.