OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.12.2013
12 A 1761/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; SGB VIII § 34;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1571/11

Prüfung der Notwendigkeit der vollstationären Hilfe nach § 41 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB VIII i.R.d. Berufungsverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 12 A 1761/12

DRsp Nr. 2014/16034

Prüfung der Notwendigkeit der vollstationären Hilfe nach § 41 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB VIII i.R.d. Berufungsverfahrens

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; SGB VIII § 34;

Gründe

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch legt die Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des weiteren Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, der sinngemäß von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umfasst sein kann.