OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2022
12 A 1137/19
Normen:
SGB VIII § 8a Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1971/18

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahmen der Kinder; Verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Pflichtverletzungen der Behörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 12 A 1137/19

DRsp Nr. 2022/7751

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahmen der Kinder; Verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Pflichtverletzungen der Behörde

1. Als Unterfall eines ideellen Interesses begründet das Rehabilitationsinteresse in Bezug auf ein vergangenes Rechtsverhältnis nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Im Übrigen vermag eine allgemeine Feststellungsklage, die ausschließlich der Klärung öffentlich-rechtlicher (Vor-)Fragen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder eines Schadensersatzprozesses vor den Verwaltungsgerichten dienen soll, ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO regelmäßig - so auch hier - nicht zu begründen. Denn dem Betroffenen ist es ohne weiteres möglich und in der Regel auch zumutbar, sein Begehren sofort durch eine Leistungsklage auf Schadensersatz oder in Gestalt des Amtshaftungsanspruchs geltend zu machen.