LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2013
L 8 R 148/12
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 250
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 220/10

Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich einer ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft (mit einem Vertrag als freie Mitarbeiterin) an einer städtischen MusikschuleVorliegen einer abhängigen Beschäftigung - Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 8 R 148/12

DRsp Nr. 2014/7285

Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich einer ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft (mit einem Vertrag als freie Mitarbeiterin) an einer städtischen Musikschule Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung - Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung

1. Auch wenn ein Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen wurde, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Pflichten, der Eingliederung und Weisungsgebundenheit bezogen auf die Unterrichtstätigkeit und die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen zu den fest angestellten Lehrkräften nicht bestehen. 2. Die Überbürdung sozialer Risiken auf die Mitarbeiterin kann nicht als Indiz für unternehmerisches Handeln angesehen werden, wenn der Mitarbeiterin unternehmerische Chancen gerade nicht verschafft werden sollten, sondern die Hauptmotivation darin besteht, auf Seiten des Arbeitgebers eine finanzielle Entlastung herbeizuführen.

Tenor