LSG Bayern - Beschluss vom 10.10.2017
L 1 SV 8/17 B ER
Normen:
HLKO Art. 7; SGG § 51; VwGO § 40; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SV 9/17 ER

Prüfung des Rechtswegs im RechtsmittelverfahrenAnforderungen an das Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs 5 GVGKeine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte für Ansprüche auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen L 1 SV 8/17 B ER

DRsp Nr. 2017/17614

Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren Anforderungen an das Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs 5 GVG Keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte für Ansprüche auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung

1. Hat das Sozialgericht ein Rechtsmittel wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit als unzulässig abgewiesen anstatt richtigerweise nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG zu verfahren und zu verweisen, liegt keine bindende Entscheidung in der Hauptsache vor, sondern das Rechtsmittelgericht hat seinerseits die Rechtswegverweisung vorzunehmen. 2. Für Ansprüche auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung besteht keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte. Diese sind vielmehr von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden.

1. Bei einem Anspruch nach Art. 7 HLKO handelt es sich um eine allgemeine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist. 2. Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.