LAG Hamm - Urteil vom 24.06.2021
5 Sa 1494/20
Normen:
ArbGG § 5; ArbGG § 48; GVG § 17a; EFZG § 1 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1; BGB § 630;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 705/20

Prüfung des Rechtswegs in der BerufungsinstanzErschütterung des Beweiswerts einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungUrlaubsanspruch eines Geschäftsführers

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 1494/20

DRsp Nr. 2022/8134

Prüfung des Rechtswegs in der Berufungsinstanz Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Urlaubsanspruch eines Geschäftsführers

1. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. 2. Einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, den der Arbeitgeber nur erschüttern kann, wenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigung darlegen und im Bestreitensfall beweisen kann. Gelingt ihm dies, trifft den Arbeitnehmer eine erweiterte Darlegungslast zu den Ursachen seiner Arbeitsunfähigkeit. 3. Da ein Geschäftsführer nicht unter den Arbeitnehmerbegriff fällt, kann er keinen Urlaubsanspruch aus dem BUrlG geltend machen. Steht ihm ein vertraglicher Urlaubsanspruch zu, führt dieser auch zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Geschäftsführer den Urlaub wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.11.2020 - 2 Ca 705/20 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor bezüglich Ziff. 1) des Urteils wie folgt lautet: