Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.07.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld II (ALG II) für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.03.2014.
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