LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.1999
14 Sa 101/98
Normen:
BGB § 105 Abs. 2 § 123 Abs. 1 § 30 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 59/97

Prüfung eines Aufhebungsvertrags unter dem Gesichtspunkt vorübergehender Störung der Geistestätigkeit und Drohung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 14 Sa 101/98

DRsp Nr. 2002/7761

Prüfung eines Aufhebungsvertrags unter dem Gesichtspunkt vorübergehender Störung der Geistestätigkeit und Drohung

1. Ein Zustand gem. § 105 Abs. 2 BGB ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Arbeitnehmer, als leicht beeinflussbare Persönlichkeit, in der entscheidenden Situation dem hier empfundenen starken Druck nachgegeben hat. Die Grenze zum Ausschluss der freien Willensbestimmung ist erst da überschritten, d. h. der Anwendungsbereich des § 105 Abs. 2 BGB erreicht, wo der Wille frei und unbeeinflusst gar nicht mehr gebildet werden konnte. 2. a) Die Drohung mit einer Kündigung ist nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Es ist nicht erforderlich, daß die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte.