LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.11.2018
10 Sa 630/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 4
LAGE KSchG § 2 Nr. 85
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 793/17

Prüfungsanforderungen an eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte ÄnderungskündigungReichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers im öffentlichen DienstWahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 630/18

DRsp Nr. 2019/8073

Prüfungsanforderungen an eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Änderungskündigung Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

Vor Ausspruch einer Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob er der Arbeitnehmerin andere Aufgaben zuweisen kann. Geringerwertige Aufgaben können einer Arbeitnehmerin im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen werden, wenn sich dadurch die Eingruppierung nicht ändert und es ansonsten zumutbar ist.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 7. Februar 2018 - 3 Ca 793/17 - abgeändert und festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung des beklagten Amtes vom 25. September 2017 rechtsunwirksam ist und die Arbeitsbedingungen nicht zum 31. März 2018 geändert worden sind.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Amt.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.865,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung zum 31. März 2018 bezüglich der Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden.