LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.2019
12 Sa 525/18 SK
Normen:
SokaSiG § 7; VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. I; VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. III; VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. IV; VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 72/17

Prüfungsmaßstäbe für den betrieblichen Geltungsbereich des VTV im BaugewerbeDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen baugewerblicher TätigkeitenKeine baugewerbliche Tätigkeit bei Eisenkorrosionsschutzarbeiten an Schiffen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 525/18 SK

DRsp Nr. 2019/9186

Prüfungsmaßstäbe für den betrieblichen Geltungsbereich des VTV im BaugewerbeDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen baugewerblicher TätigkeitenKeine baugewerbliche Tätigkeit bei Eisenkorrosionsschutzarbeiten an Schiffen

1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791).