LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 18.09.2003
9 TaBV 174/02
Normen:
BetrVG § 18 § 19 ; WO § 7 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 318
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 216/02

Prüfungspflicht des Wahlvorstandes vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 9 TaBV 174/02

DRsp Nr. 2004/10947

Prüfungspflicht des Wahlvorstandes vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

»Der Wahlvorstand verletzt seine Prüfungspflicht in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise, wenn er bei am 11. März 2002 ablaufender Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen seine nächste Sitzung am 4. Febr. 2002 auf den 12. März 2002 anberaumt und so einen am 7. März 2002 eingereichten Wahlvorschlag nicht mehr unverzüglich prüfen und den Listenvertreter nicht mehr informieren kann. Ein Wahlvorstand muss Vorkehrungen für eine beschlussfähige Sitzung rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist treffen, weil in dieser Zeit vermehrt mit der Einreichung von - auch ungültigen - Wahlvorschlägen zu rechnen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 18 § 19 ; WO § 7 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer vom 8. bis 12. April 2002 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Beteiligten zu 1) bis 11) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin. Insgesamt sind dort etwa 13.500 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.