OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2010
1 A 367/09
Normen:
BBesG § 9; § 3 Abs. 1 ArbZV; LPVG § 72 Abs. 4 Nr. 2; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3;

Qualifizierung der dienstlichen Anordnung von Mehrarbeit im Beamtenverhältnis als Verwaltungsakt; Rechtmäßigkeit der Anordnung von Mehrarbeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen 1 A 367/09

DRsp Nr. 2011/627

Qualifizierung der dienstlichen Anordnung von Mehrarbeit im Beamtenverhältnis als Verwaltungsakt; Rechtmäßigkeit der Anordnung von Mehrarbeit

1. Bei der Anordnung von Mehrarbeit handelt es sich um einen den Beamten in seiner subjektiven Rechtsstellung betreffenden Verwaltungsakt.2. Im Falle der Anordnung von Mehrarbeit kommt es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, wenn der Betroffene die Anordnungen nicht angefochten hat.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - unter entsprechender Änderung der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Festsetzung - auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BBesG § 9; § 3 Abs. 1 ArbZV; LPVG § 72 Abs. 4 Nr. 2; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).