LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008
L 12 KA 189/05
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KA 1611/03

Qualitätssicherungsvereinbarung für Koloskopien in der vertragsärztlichen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung eines Laborarztes als Hygieneinstitut

LSG Bayern, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 12 KA 189/05

DRsp Nr. 2009/8859

Qualitätssicherungsvereinbarung für Koloskopien in der vertragsärztlichen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung eines Laborarztes als Hygieneinstitut

Der Ausschluss von Laborärzten von der Anerkennung als Hygieneinstitut nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 der Koloskopie-Vereinbarung ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 2;

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um die Anerkennung der klägerischen Praxis, einer laborärztlichen Gemeinschaftspraxis, als sog. Hygieneinstitut im Sinne der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie (Koloskopie-Vb).

Mit Schriftsatz vom 13.03.2003 beantragte die Klägerin die Anerkennung als Hygieneinstitut zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 7 Abs.4 Koloskopie-Vb vom 20.09.2002, gültig ab 01.10.2002.

Die Beklagte fragte daraufhin bei der Klägerin an, ob einer der Ärzte die Gebietsbezeichnung Arzt für Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie führe.