BAG - Beschluß vom 11.08.1993
7 ABR 34/92
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 6 § 54 BetrVG 1972
BAGE 74, 68
BAGE 74, 69
BB 1993, 2455
DB 1994, 480
EzA § 54 BetrVG 1972 Nr. 4
NZA 1994, 326
SAE 1995, 89
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 25 a BV 14/89
LAG Hamburg, vom 30.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 5/90

Quorum für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats

BAG, Beschluß vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 34/92

DRsp Nr. 1994/1595

Quorum für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats

»Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfordert die Errichtung eines Konzernbetriebsrats die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. Dabei ist auf die Zahl der Arbeitnehmer aller Konzernunternehmen abzustellen, gleichgültig, inwieweit dort (Gesamt-) Betriebsräte bestehen oder nicht.«

Normenkette:

BetrVG § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Konzernbetriebsrat rechtmäßig gebildet worden ist oder ob dies deswegen nicht der Fall ist, weil das nach § 54 Abs. 1 BetrVG erforderliche Quorum nicht erreicht ist.